Im verhandelten Fall hatte die Eigentümerin eines Pferdes ihr Tier auf dem Gelände eines Reit- und Fahrverein untergebracht. Der Einstellervertrag war 2016 geschlossen worden. Der Verein war demnach verpflichtet, das Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu misten und Krankheiten und andere Vorkommnisse unverzüglich zu melden.
Das Pferd trat in einen Hufnagel und verletzte sich dadurch. Deshalb verlangte die Besitzerin Heilbehandlungskosten von dem beklagten Reitverein. Das Landgericht wies diese Klage jedoch ab.
Auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt hatte die Berufung keinen Erfolg. Die Begründung: Der Verein schulde keinen Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung einer Obhutspflicht. Die Klägerin hätte beweisen müssen, dass die Ursache für die Verletzung allein im Gefahrenbereich des Vereins gelegen habe. Es stehe jedoch nicht fest, dass sich das Pferd die Verletzung in der Box zugezogen habe. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass sie das Pferd nach dem Reiten ordnungsgemäß versorgt und beschwerdefrei in die Box gestellt haben. Die vernommenen Zeugen hätten dies nicht zur Überzeugung des Senats bestätigt.
„Tritt ein Pferd sich auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Gelände einen einzelnen Nagel ein, während es sich in der Obhut des Eigentümers oder dessen Hilfspersonen befindet, obwohl der Reitverein regelmäßig zumutbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit vorgenommen hat, ereignet sich die Verletzung in der Regel nicht (in) dem allgemeinen Gefahren- und Verantwortungsbereich des Betreibers der Reitanlage. Vielmehr verwirklicht sich infolge schicksalhaften Verlaufs ein allgemeines Lebensrisiko, für das der Reitverein regelmäßig nicht einzustehen hat“, untermauerte das OLG die Entscheidung.